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Die EU-Verordnung bedeutet für Online-Händler eine drastische Erweiterung Ihrer Verpflichtungen.
- Sie gilt jedoch für viele Produkte nicht. Diese Ausnahmen finden Sie am Ende dieser Seite.
- Sie gilt auch nicht für Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des aktuellen Produktsicherheitsgesetzes erfüllen.
Zusammenfassung:
Für Online-Händler sind besonders die neuen Informationspflichten von Bedeutung, die für Produkte gelten, die ab dem 13.12.2024 angeboten werden:
- Online-Händler sind künftig verpflichtet, in jedem einzelnen Produktangebot den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, seine Anschrift sowie eine elektronische Kontaktmöglichkeit anzugeben.
- Bei Herstellern außerhalb der EU müssen der Name, die Postanschrift und eine elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung dargestellt werden.
- Falls ein Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vertreibt oder das Produkt maßgeblich verändert hat, gilt er als Hersteller mit sämtlichen Hersteller-Verpflichtungen.
- Als Hersteller-Händler müssen nicht nur die Informationspflichten des Händlers erfüllt werden, sondern auch alle Anforderungen an einen Hersteller. Das bezieht sich ebenfalls auf jedes einzelne angebotene Produkt.
- Diese Regelungen gelten auch für reparierte oder gebrauchte, funktionsfähige Produkte.
Ebenfalls müssen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zu jedem angebotenen Produkt in verständlicher Sprache bereitgestellt werden. Welche das ist, regelt der jeweilige EU-Mitgliedstaat.
Ausnahmen:
Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt ausdrücklich nicht u.a. für folgende Produkte:
Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und Mikroorganismen, Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Antiquitäten, wie Sammlerstücke oder Kunstwerke.