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Wofür gilt dieser Schutz?
Der Schutz gilt für die Meldung von Straftaten, Rechtsverstößen wie die Geldwäsche oder auch Ordnungswidrigkeiten, wenn sie u.a. die Produktsicherheit, die Gesundheit oder die Rechte von Arbeitnehmern gefährden. Eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit wie z.B. der Presse ist dagegen nur als letztes Mittel schützenswert.
Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern müssen eine eigene Meldestelle für Whistleblower einrichten. Diese Verpflichtung gilt je nach Unternehmensgröße spätestens ab dem 17.12.2023.
Die Mitarbeiter der Meldestelle sind weisungsfrei und müssen dem Hinweisgeber verschiedene Kommunikationswege anbieten. Sie müssen gegebenenfalls Folgemaßnahmen ergreifen und dem Hinweisgeber nach einer gewissen Zeit eine Rückmeldung geben. Hinweisgeber können sich aber auch an externe Meldestellen wenden.
Falls es dennoch zu Repressalien wie einer Kündigung kommt, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass diese nicht im Zusammenhang mit der Meldung erfolgt ist.
Detailliertere Informationen finden Sie hier: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/whistleblower-richtlinie/