Das neue Verpackungsgesetz nimmt Händler in die Pflicht
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Vertreiben Sie gewerblich Waren oder eigene Produkte? Dann kommen unabhängig von der Menge der Waren mit dem 1.1.2019 neue Pflichten auf Sie zu. Der Gesetzgeber hat die bisher geltende Verpackungsverordnung wegen zu geringer Teilnahme durch den Handel durch das neue VerpackG ersetzt.
Ab Januar müssen für alle erstmals in den Handel gebrachten Verpackungen Lizenzgebühren entrichtet werden, mit denen die anfallenden Kosten für Entsorgung und Wiederverwertung finanziert werden sollen. Das gilt auch für Umverpackungen, mit denen z.B. mehrere kleine Pakete zusammengefasst werden. Nicht jedoch gilt diese Verpflichtung für bestehende oder gebrauchte Verpackungen, die bereits von einem Dualen System erfasst wurden.
Verpackungsgesetz auch für Zwischenhändler
Das Gesetz gilt auch für Online-Händler, die einen eigenen Shop betreiben oder über Marktplätze wie Ebay oder Amazon z.B. als Zwischenhändler handeln. Bei Verstößen können nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG Vertriebsverbote und Ordnungsgelder bis zu € 200.000 verhängt werden. Durch Einsicht in das öffentlich zugängliche zentrale Händler-und Verpackungsregister sind auch Abmahnungen durch Mitbewerber möglich.
Das bedeutet für Sie als Händler nicht nur Kosten, sondern auch einen gewissen Verwaltungsaufwand, denn Sie müssen sich bei einem der Dualen Systeme registrieren und bei der “Zentralen Stelle Verpackungsregister” (ZSVR) in der Datenbank “LUCID” anmelden. Das Duale System errechnet das fällige Lizenzentgelt, indem es die von Ihnen geschätzte Verpackungsmenge am Beginn des Jahres erfasst. Das ZSVR übernimmt die von Ihnen gemachten Angaben und bildet sie öffentlich einsehbar ab. Am Beginn des nächsten Jahres melden Sie die tatsächlichen Verpackungsmengen, um den endgültigen Wert zu berechnen. Dazu gehören alle verwendeten Verpackungsmaterialien, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall landen, also z.B. auch Einlagen aus Styropor oder PE.
Da das Gesetz und alle Verpflichtungen ohne Verzug zum 1. Januar in Kraft treten, sollten Sie Ihre Abläufe entsprechend vorbereiten. Ohne die Teilnahme an einem Dualen System und der Registrierung bei der ZSVR ist der gewerbliche Handel zukünftig verboten.
Wir sagen Ihnen, wie Sie vorgehen können.
- Wählen Sie eines der neun existierenden Dualen Systeme und registrieren Sie sich dort, falls noch nicht geschehen. Das System wird Ihnen eine Registrierungsnummer mitteilen. Dort geben Sie Ihre Schätzung ab. Dabei können Sie wie z.B. beim Dualen System “Intersero” von einer Software unterstützt werden, die aus den reinen Stückzahlen automatisch das Kilogewicht der jeweiligen Verpackungsarten kalkuliert.
- Im nächsten Schritt muss unverzüglich Ihre Registrierung bei der ZSVR über die zentrale Datenbank LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/) erfolgen. Neben Ihren allgemeinen Geschäftsdaten melden Sie auch den Namen des Dualen Systems, Ihre Registrierungsnummer, die Materialarten und Masse der Verpackungen und den Beteiligungszeitraum. Die ZSVR erteilt Ihnen ebenfalls eine Registrierungsnummer, die Sie an Ihr Duales System zurückmelden. Erst jetzt ist der Vorgang von Ihrer Seite aus abgeschlossen.
- Nach Ablauf des Jahres melden Sie sowohl beim Dualen System wie auch bei der Datenbank der ZSVR die tatsächlichen Mengen an Verpackungsmaterialien, die Sie für Ihren Handel eingesetzt haben und das Lizenzentgelt für das vorhergehende Jahr wird final berechnet.
Weitere Informationen erhalten Sie zum Beispiel über ein Informationsblatt des Händlerbunds.